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Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Importfahrzeugen

 

I. Ermächtigung, Vertrag, Rechte und Pflichten
1. Der Auftraggeber bevollmächtigt Auto Ott, das Fahrzeug, das durch einen ausländischen Lieferanten geliefert wird, auf Namen und Rechnung des Auftraggebers zu bestellen und in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen (oder das Fahrzeug ist bereits im Zentrallager in Deutschland verfügbar).
2. Der Auftraggeber ist an die Ermächtigung zunächst bis zum Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit unwiderruflich gebunden. Danach ist er weiterhin gebunden. Er hat dann jedoch das Recht, Auto Ott schriftlich eine Frist von 6 Wochen zur Lieferung mit der Androhung zu setzen, daß er nach Ablauf der Frist die Abnahme des Fahrzeugs ablehne.
3. Auto Ott ist verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeug nicht lieferbar ist. Die Bestellung wird damit hinfällig, ohne daß wechselseitige Rechte oder Pflichten zwischen Auftraggeber und Vermittler bestehen.
4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus der Bestellung auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung beider Vertragspartner.
5. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser als Entschädigung 5% vom vereinbarten Gesamtpreis als Schadenersatz für die entgangene Provision zu bezahlen, es sei denn, er beweist einen geringeren Schaden.
6. Der Auftraggeber ist auf Verlangen von Auto Ott dazu verpflichtet, folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen, eine Kopie des Fahrzeugscheins, sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Fahrzeughalters.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Bezahlung des Händlers im Ausland, kann nur von Auto Ott erfolgen. Die Vermittlungsprovision ist im Gesamtpreis enthalten.
2. Zahlungsbedingungen: Das Fahrzeug muss innerhalb von 7-14 Tagen bezahlt und übernommen werden, nach dem Auto Ott den Auftraggeber über den Eingang des Fahrzeuges benachrichtigt hat. Die Bezahlung kann per Überweisung, mit einem bankbestätigten Scheck oder bar erfolgen. Sollte das Fahrzeug nicht binnen 3 Wochen nach Aufforderung zur Abholung vom Auftraggeber übernommen werden, so kann das Fahrzeug vom Auto Ott anderweitig veräußert werden. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
3. Die Zahlungen sind bar oder per bankbestätigten Scheck bei Übergabe des Fahrzeugs im Zentrallager zu leisten. Bei Abholung in Gera kann die Bezahlung nur in Bar vorgenommen werden. Änderungen der Mehrwertsteuer sind vorbehalten. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

III. Gewährleistung
1. Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers. Die Garantie hat ab Erstzulassung oder Anmeldung zur Garantie bereits zu laufen begonnen. Auto Ott ist kein Vertragspartner des Herstellers bzw. des Vertragshändlers. Etwaige Ansprüche sind direkt gegen diesen zu richten bzw. mit dessen Vertragshändlern abzuwickeln.

IV. Abwicklung
1. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Auto Ott das Fahrzeug im Auftrag des Auftraggebers im Ausland bestellt und in die Bundesrepublik Deutschland einführen lässt, oder es steht bereits in einem Zentrallager in Deutschland. Es ist möglich, das einige Fahrzeug Modelle im In- und Ausland aus importtechnischen Gründen, eine Tageszulassung erhalten. Fahrzeuge mit Tageszulassung gelten dann auch als Neuwagen, wenn dessen Herstellungsdatum nicht länger als 12 Monate zurück liegt.


1. Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz von Auto Ott.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des vorstehenden Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.

3. Alle Vereinbarungen, insbesondere auch Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
4. Technische Änderungen des Herstellers sind vorbehalten.